Ändert sich etwas bei E-Rechnungen (XRechnung und ZUGFeRD) zum 1.1.2026?
Zum 1. Januar 2026 ändern sich die Archivierungsanforderungen nicht. E-Rechnungen unterliegen denselben Aufbewahrungspflichten wie bisherige Rechnungen – sie treten lediglich häufiger auf. Rechtlicher Hintergrund der E-Rechnungspflicht Die Einführung der E-Rechnung basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen: Ziel ist es, Rechnungen künftig strukturiert, maschinenlesbar und automatisiert verarbeitbar zu machen. Dadurch sollen Steuerbetrug reduziert, Prozesse beschleunigt und Unternehmen langfristig entlastet werden. Rückblick: Was gilt bereits ab 2025? Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland: Eine Pflicht zum Empfang oder Versand von E-Rechnungen besteht 2025 noch nicht. Was ändert sich bei der E-Rechnungs-Pflicht – und was nicht? Bereits ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen im inländischen B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können.E-Rechnungen sind – wie alle Rechnungen – ab ihrem Eingang oder ihrer Erstellung revisionssicher zu archivieren. Eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung bzw. zum Versand von E-Rechnungen besteht ab 2026 noch nicht. PDF-Rechnungen sind weiterhin zulässig, sofern der Empfänger zustimmt. Die Versandpflicht für E-Rechnungen wird schrittweise eingeführt: Worum es bei der Archivierung von E-Rechnungen tatsächlich geht → Welche Rechnungsformate gelten als E-Rechnung? Als E-Rechnungen gelten ausschließlich Rechnungen, die der EN 16931 entsprechen. Dazu zählen insbesondere: XRechnung ZUGFeRD / Factur-X Wichtig:Ein PDF ohne eingebettetes XML ist keine E-Rechnung, auch wenn es per E-Mail verschickt wird. Was gilt […]
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