E-Rechnung ab 2026 und Kleinunternehmer: Welche Sonderregeln gelten wirklich?
Mit der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2026 herrscht bei vielen Kleinunternehmern Unsicherheit. Häufige Fragen lauten: Die kurze Antwort lautet:Ja, Kleinunternehmer sind betroffen – allerdings mit Einschränkungen. Dieser Artikel erklärt, was Kleinunternehmer dürfen, was sie müssen und wo typische Fehlannahmen liegen. Wer gilt als Kleinunternehmer? Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG sind Unternehmer, Wichtig:Der Kleinunternehmerstatus betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht die grundsätzliche Unternehmereigenschaft. Grundsatz: E-Rechnungspflicht gilt auch für Kleinunternehmer Ab dem 1. Januar 2026 gilt im deutschen B2B-Bereich: Rechnungen müssen strukturiert elektronisch ausgestellt werden. Das betrifft alle Unternehmer, unabhängig davon, 👉 Auch Kleinunternehmer stellen Rechnungen im B2B-Bereich aus – und diese unterliegen ab 2026 der E-Rechnungspflicht. Die Sonderregelung für Kleinunternehmer Die zentrale Erleichterung für Kleinunternehmer ist: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das bleibt auch bei der E-Rechnung unverändert. Konkret bedeutet das: Aber:Diese inhaltliche Vereinfachung ändert nichts am erforderlichen Rechnungsformat. Was Kleinunternehmer ab 2026 nicht mehr dürfen Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Kleinunternehmer „von der E-Rechnungspflicht ausgenommen“ seien. Das ist falsch. Nicht mehr zulässig sind auch für Kleinunternehmer: 👉 Ein PDF bleibt auch für Kleinunternehmer keine gültige Rechnung mehr, wenn es kein strukturiertes XML enthält. Zulässige Formate für Kleinunternehmer Kleinunternehmer dürfen – wie alle anderen – […]
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