E-Rechnung ab 2026 und Kleinunternehmer: Welche Sonderregeln gelten wirklich?

Illustration zur E-Rechnungspflicht ab 2026: Ein Kleinunternehmer zwischen klassischer PDF-Rechnung und moderner E-Rechnung (ZUGFeRD und XRechnung), dargestellt im Retro-Stil der 1950er Jahre.

Mit der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2026 herrscht bei vielen Kleinunternehmern Unsicherheit. Häufige Fragen lauten:

  • Bin ich als Kleinunternehmer überhaupt betroffen?
  • Darf ich weiter PDF-Rechnungen schreiben?
  • Muss ich XRechnung oder ZUGFeRD nutzen?
  • Gilt die Pflicht nur für große Unternehmen?

Die kurze Antwort lautet:
Ja, Kleinunternehmer sind betroffen – allerdings mit Einschränkungen.

Dieser Artikel erklärt, was Kleinunternehmer dürfen, was sie müssen und wo typische Fehlannahmen liegen.


Wer gilt als Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG sind Unternehmer,

  • deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überschritten hat und
  • deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Wichtig:
Der Kleinunternehmerstatus betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht die grundsätzliche Unternehmereigenschaft.


Grundsatz: E-Rechnungspflicht gilt auch für Kleinunternehmer

Ab dem 1. Januar 2026 gilt im deutschen B2B-Bereich:

Rechnungen müssen strukturiert elektronisch ausgestellt werden.

Das betrifft alle Unternehmer, unabhängig davon,

  • ob sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht
  • wie hoch ihr Umsatz ist
  • ob sie Einzelunternehmer, Freiberufler oder Verein sind

👉 Auch Kleinunternehmer stellen Rechnungen im B2B-Bereich aus – und diese unterliegen ab 2026 der E-Rechnungspflicht.


Die Sonderregelung für Kleinunternehmer

Die zentrale Erleichterung für Kleinunternehmer ist:

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Das bleibt auch bei der E-Rechnung unverändert.

Konkret bedeutet das:

  • keine USt-Beträge
  • kein Steuersatz
  • stattdessen ein Hinweis wie
    „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Aber:
Diese inhaltliche Vereinfachung ändert nichts am erforderlichen Rechnungsformat.


Was Kleinunternehmer ab 2026 nicht mehr dürfen

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Kleinunternehmer „von der E-Rechnungspflicht ausgenommen“ seien. Das ist falsch.

Nicht mehr zulässig sind auch für Kleinunternehmer:

  • einfache PDF-Rechnungen
  • Word- oder Excel-Rechnungen
  • gescannte Papierrechnungen
  • HTML- oder Bilddateien
  • PDFs ohne eingebettetes XML

👉 Ein PDF bleibt auch für Kleinunternehmer keine gültige Rechnung mehr, wenn es kein strukturiertes XML enthält.


Zulässige Formate für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer dürfen – wie alle anderen – nur noch EN-16931-konforme E-Rechnungen verwenden, z. B.:

ZUGFeRD / Factur-X

  • PDF zur Anzeige
  • eingebettetes XML
  • besonders praxisnah für kleinere Unternehmen

XRechnung

  • reines XML
  • technisch korrekt, aber ohne visuelle Darstellung

Wichtig:
Das XML enthält zwar keine Umsatzsteuer, muss aber formal vollständig und korrekt strukturiert sein.

Webbanner für erechnungs-validator.de. Inhalt: E-Rechnungen prüfen und validieren – Online-Validator für XRechnung und ZUGFeRD nach EN 16931

Empfangspflicht gilt ebenfalls

Bereits seit 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer:

  • E-Rechnungen empfangen können
  • strukturierte Rechnungen verarbeiten oder archivieren

Spätestens ab 2026 ist ein vollständiger Verzicht auf E-Rechnungsfähigkeit nicht mehr zulässig.


Typische Fehler bei Kleinunternehmer-E-Rechnungen

In der Praxis treten häufig folgende Probleme auf:

  • falsche oder fehlende Steuerkennzeichen im XML
  • Kleinunternehmer-Hinweis nur im PDF, nicht im XML
  • ungültige EN-16931-Struktur
  • falsche Betragslogik trotz fehlender Steuer
  • Nutzung alter PDF-Vorlagen

Diese Fehler führen dazu, dass Rechnungen:

  • automatisch abgelehnt werden
  • nicht verbucht werden können
  • zu Rückfragen oder Zahlungsverzögerungen führen

Warum Validierung auch für Kleinunternehmer wichtig ist

Gerade Kleinunternehmer verlassen sich oft auf einfache Tools. Ab 2026 reicht das nicht mehr.

Ein E-Rechnungs-Validator hilft:

  • formale Fehler im XML zu erkennen
  • Kleinunternehmer-Sonderlogik korrekt abzubilden
  • Rückläufer zu vermeiden
  • rechtssicher abzurechnen

👉 Keine Umsatzsteuer zu berechnen heißt nicht, keine Regeln einhalten zu müssen.


Freiwilliger Verzicht ändert nichts an der E-Rechnungspflicht

Unternehmer können freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten und Umsatzsteuer ausweisen. Diese Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich die steuerliche Behandlung.

Für die E-Rechnungspflicht ist sie ohne Bedeutung:
Unabhängig davon, ob Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder nicht, müssen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2026 in einem strukturierten, EN-16931-konformen E-Rechnungsformat ausgestellt werden.

Fazit: Sonderregeln ja – Ausnahme nein

Für Kleinunternehmer gilt ab 2026:

  • ✔ keine Umsatzsteuer
  • ✔ vereinfachte steuerliche Inhalte
  • ❌ kein Sonderstatus beim Rechnungsformat
  • ❌ keine Befreiung von der E-Rechnungspflicht

Die E-Rechnung ist kein Steuer-, sondern ein Format-Thema.
Und dieses Format gilt für alle Unternehmer im B2B-Bereich gleichermaßen.


1 Kommentar zu „E-Rechnung ab 2026 und Kleinunternehmer: Welche Sonderregeln gelten wirklich?“

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