Mit der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2026 herrscht bei vielen Kleinunternehmern Unsicherheit. Häufige Fragen lauten:
- Bin ich als Kleinunternehmer überhaupt betroffen?
- Darf ich weiter PDF-Rechnungen schreiben?
- Muss ich XRechnung oder ZUGFeRD nutzen?
- Gilt die Pflicht nur für große Unternehmen?
Die kurze Antwort lautet:
Ja, Kleinunternehmer sind betroffen – allerdings mit Einschränkungen.
Dieser Artikel erklärt, was Kleinunternehmer dürfen, was sie müssen und wo typische Fehlannahmen liegen.
Wer gilt als Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG sind Unternehmer,
- deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überschritten hat und
- deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.
Wichtig:
Der Kleinunternehmerstatus betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer, nicht die grundsätzliche Unternehmereigenschaft.
Grundsatz: E-Rechnungspflicht gilt auch für Kleinunternehmer
Ab dem 1. Januar 2026 gilt im deutschen B2B-Bereich:
Rechnungen müssen strukturiert elektronisch ausgestellt werden.
Das betrifft alle Unternehmer, unabhängig davon,
- ob sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht
- wie hoch ihr Umsatz ist
- ob sie Einzelunternehmer, Freiberufler oder Verein sind
👉 Auch Kleinunternehmer stellen Rechnungen im B2B-Bereich aus – und diese unterliegen ab 2026 der E-Rechnungspflicht.
Die Sonderregelung für Kleinunternehmer
Die zentrale Erleichterung für Kleinunternehmer ist:
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Das bleibt auch bei der E-Rechnung unverändert.
Konkret bedeutet das:
- keine USt-Beträge
- kein Steuersatz
- stattdessen ein Hinweis wie
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Aber:
Diese inhaltliche Vereinfachung ändert nichts am erforderlichen Rechnungsformat.
Was Kleinunternehmer ab 2026 nicht mehr dürfen
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Kleinunternehmer „von der E-Rechnungspflicht ausgenommen“ seien. Das ist falsch.
Nicht mehr zulässig sind auch für Kleinunternehmer:
- einfache PDF-Rechnungen
- Word- oder Excel-Rechnungen
- gescannte Papierrechnungen
- HTML- oder Bilddateien
- PDFs ohne eingebettetes XML
👉 Ein PDF bleibt auch für Kleinunternehmer keine gültige Rechnung mehr, wenn es kein strukturiertes XML enthält.
Zulässige Formate für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer dürfen – wie alle anderen – nur noch EN-16931-konforme E-Rechnungen verwenden, z. B.:
ZUGFeRD / Factur-X
- PDF zur Anzeige
- eingebettetes XML
- besonders praxisnah für kleinere Unternehmen
XRechnung
- reines XML
- technisch korrekt, aber ohne visuelle Darstellung
Wichtig:
Das XML enthält zwar keine Umsatzsteuer, muss aber formal vollständig und korrekt strukturiert sein.

Empfangspflicht gilt ebenfalls
Bereits seit 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer:
- E-Rechnungen empfangen können
- strukturierte Rechnungen verarbeiten oder archivieren
Spätestens ab 2026 ist ein vollständiger Verzicht auf E-Rechnungsfähigkeit nicht mehr zulässig.
Typische Fehler bei Kleinunternehmer-E-Rechnungen
In der Praxis treten häufig folgende Probleme auf:
- falsche oder fehlende Steuerkennzeichen im XML
- Kleinunternehmer-Hinweis nur im PDF, nicht im XML
- ungültige EN-16931-Struktur
- falsche Betragslogik trotz fehlender Steuer
- Nutzung alter PDF-Vorlagen
Diese Fehler führen dazu, dass Rechnungen:
- automatisch abgelehnt werden
- nicht verbucht werden können
- zu Rückfragen oder Zahlungsverzögerungen führen
Warum Validierung auch für Kleinunternehmer wichtig ist
Gerade Kleinunternehmer verlassen sich oft auf einfache Tools. Ab 2026 reicht das nicht mehr.
Ein E-Rechnungs-Validator hilft:
- formale Fehler im XML zu erkennen
- Kleinunternehmer-Sonderlogik korrekt abzubilden
- Rückläufer zu vermeiden
- rechtssicher abzurechnen
👉 Keine Umsatzsteuer zu berechnen heißt nicht, keine Regeln einhalten zu müssen.
Freiwilliger Verzicht ändert nichts an der E-Rechnungspflicht
Unternehmer können freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten und Umsatzsteuer ausweisen. Diese Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich die steuerliche Behandlung.
Für die E-Rechnungspflicht ist sie ohne Bedeutung:
Unabhängig davon, ob Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder nicht, müssen Rechnungen im B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2026 in einem strukturierten, EN-16931-konformen E-Rechnungsformat ausgestellt werden.
Fazit: Sonderregeln ja – Ausnahme nein
Für Kleinunternehmer gilt ab 2026:
- ✔ keine Umsatzsteuer
- ✔ vereinfachte steuerliche Inhalte
- ❌ kein Sonderstatus beim Rechnungsformat
- ❌ keine Befreiung von der E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnung ist kein Steuer-, sondern ein Format-Thema.
Und dieses Format gilt für alle Unternehmer im B2B-Bereich gleichermaßen.





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